Satzung

Vereinssatzung des „Vereins der Freunde und Förderer des SV Menden 1912 e. V.“

 


§ 1

Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer des SV Menden 1912“, nach seinem Eintrag in das Vereinsregister mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e. V.)“. Die Eintragung soll vorgenommen werden.

Der Verein hat seinen Sitz in Sankt Augustin.

Das Geschäftjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2

Zweck, Gemeinnützigkeit

Zweck des Vereins ist die Förderung der Fußballabteilung des SV Menden 1912 e.V. Die Förderung erfolgt insbesondere, durch Hilfstätigkeiten bei Jugendturnieren, der Sportwoche und anderen Veranstaltungen des SV Menden 1912 e.V. Außerdem bezweckt der Verein die Beschaffung von Geldmitteln, um das Vereinsheim zu bewirtschaften und den laufenden Spielbetrieb der Senioren- bzw. Jugendmannschaften sicherzustellen.

Die eingegangenen Geldmittel werden bis zum Jahresende an den SV Menden 1912 e. V. abgeführt.

Die Geldbeträge dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Über die genaue Verwendung der Geldbeträge entscheidet die Mitgliederversammlung nach vorheriger Information durch den Vorstand des SV Menden 1912 e. V.


§ 3

Steuerbegünstigung des Vereins

Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Erwerb gerichtet. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 bis 68 AO).

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4

Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person und jede Personenvereinigung werden. Minderjährige bedürfen der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.


§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritterklärung oder Ausschluss. Der jederzeitige zum Ende des Kalenderjahres mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.

Der Ausschluss kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch den Vorstand beschlossen werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Mitglied des Vereins sich eines Verhaltens schuldig macht, durch das Ruf und Ansehen des Vereins nachhaltig beeinträchtigt werden, seinen Zweck zu erfüllen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.


§ 6

Mitgliederbeiträge

Die Mitglieder leisten mindestens den von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag.


§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand.

Der Vorstand besteht aus dem:

Vorsitzenden
Stellvertretenden Vorsitzenden
Schriftführer
Kassenwart
und Beisitzern.

 


§ 8

Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung wird wenigstens einmal im Jahr einberufen, nach Möglichkeit bis zum 30.06. eines Jahres.

Die Mitgliederversammlung beschließt über:

• Genehmigung der Jahresberichte des Vorsitzenden
• Genehmigung der Jahresberichte des Kassenwartes
• Genehmigung der Jahresberichte der Kassenprüfer
• Entlastung des Vorstandes
• Wahl eines Wahlleiters zu Wahl des Vorsitzenden (im Wahljahr)
• Wahl der Vorstandsmitglieder (im Wahljahr)
• Wahl der Kassenprüfer (im Wahljahr)
• Beschlussfassung über die Verwendung der Gelder des Vereins
• Festlegung des Jahresbeitrages
• Entscheidung über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder
• Beschlussfassung über Satzungsänderungen
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für jeweils zwei Jahre.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand des Vereins es für angebracht hält oder mindestens 1/4 der Vereinsmitglieder dies beim Vorsitzenden beantragen. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen schriftlich erfolgen. Die Frist zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss mindestens 14 Tage betragen.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes. Die Frist zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss mindestens 14 Tage betragen.

Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung. Bei Neuwahl des Vorsitzenden leitet ein von der Mitgliederversammlung gewählter Wahlleiter bis zur Wahl die Versammlung.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf eine bestimmte Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag. Die Abstimmungen finden per Handzeichen statt, es sei denn, ein Mitglied würde geheime Abstimmung verlangen.

Alle nicht der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Aufgaben obliegen dem Vorstand.


§ 9

Vorstand

Der Vorstand des Verein (§ 26 BGB) besteht aus:

• Vorsitzenden
• stellvertretenden Vorsitzenden
• Schriftführer
• Kassenwart

und bis zu drei Beisitzern.

Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam, darunter der erste oder stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Wählbar ist jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat. Jedes Vorstandsmitglied wird in einem besonderen Wahlgang gewählt. Abwesende Mitglieder können bei Vorliegen ihrer schriftlichen Zustimmung gewählt werden.

Die gewählten Mitglieder können aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung abberufen werden. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines gewählten Vorstandstandsmitgliedes wählen die restlichen Mitglieder des Vorstandes ein Ersatzmitglied, dessen Amtszeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung dauert.

Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.




§ 10

Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende hat den Vorstand unter Angabe des Beratungsgegenstandes einzuberufen, so oft die Geschäftslage es erfordert oder mindestens zwei Vorstandsmitglieder es beantragen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters anwesend sind.

Die Beschlussfassung im Vorstand erfolgt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.



§ 11

Kassenwart

Dem Kassenwart obliegt die Verwaltung der Kasse und der Vereinskonten sowie die ordnungsgemäße Buchführung. Er ist dafür verantwortlich, dass die im Rahmen der Vereinstätigkeit vereinnahmten Gelder bis zum Jahresende an den SV Menden abgeführt werden.

Darüber hinaus zieht er die Geldbeträge ein, erstellt Quittungen und führt die Anlage der Gelder und der Ausgaben nach der Weisung des Vorstandes aus. Er hat dem Vorstand auf Anforderung jederzeit über die Vermögenslage des Vereins Rechenschaft zu geben. Ferner legt er/sie dem Vorstand und der Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr einen Rechenschaftsbericht vor.

Sobald die Mitgliederversammlung zu diesem Rechenschaftsbericht Stellung genommen hat, wird der Bericht zusammen mit der Stellungnahme dem Vorstand des SV Menden vorgelegt.





§ 12

Protokolle

Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist von dem Schriftführer oder einem/einer von der Mitgliederversammlung bzw. dem Vorstand zu wählenden Protokollführer/in eine Niederschrift aufzunehmen, die von diesem und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Sie wird den Mitgliedern mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung zugestellt.


§ 13

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 14

Änderung und Ergänzung der Satzung sowie Auflösung des Vereins

Zur Änderung des Vereinszwecks sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der Mitglieder des Vereins. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so hat der Vorstand eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder eine Änderung des Vereinszweckes sowie die Auflösung des Vereins beschließen kann. Hierauf ist in der Einladung zu der zweiten Sitzung hinzuweisen. Sonstige Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3- Mehrheit der anwesenden Mitglieder.


§ 15

Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung und Aufhebung

Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke findet ein Ersatz von Zuwendungen an den Verein sowie eine Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder nicht statt. Das Vereinsvermögen ist dann vielmehr nach Begleichung etwaiger Schulden dem „SV Menden 1912 e. V.“ zu übertragen.


Sankt Augustin, den 26. September 2006



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