Satzung

Satzung des Vereins der Freunde und Förderer des SV Menden 1912 e.V.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit 
§ 3 Steuerbegünstigung des Vereins 
§ 4 Mitglieder 
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft 
§ 6 Mitgliederbeiträge 
§ 7 Organe des Vereins 
§ 8 Mitgliederversammlung 
§ 9 Geschäftsführender Vorstand 
§ 10 Gesamtvorstand 
§ 11 Aufgaben des Vorstandes 
§ 12 Kassenwart 
§ 13 Protokolle 
§ 14 Geschäftsjahr 
§ 15 Änderung und Ergänzung der Satzung sowie Auflösung des Vereins 
§ 16 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung und Aufhebung


§ 1 Name, Rechtsform, Sitz 

Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer des SV Menden 1912“, nach seinem Eintrag in das Vereinsregister mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“ unter Vereinsregisternummer 2720 eingetragen. 

Der Verein hat seinen Sitz in Sankt Augustin. 


§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit 

Zweck des Vereins ist: 

1. die Förderung des Sportes in der „Menden-Sieg-Arena“
Der Verein fördert insbesondere den SV Menden 1912 e.V. durch Beschaffung von Geldmittel durch Spenden, Zuschüsse oder erwirtschafteten Einnahmen u.a. für: 

• die Unterstützung des laufenden Spielbetriebs für Senioren- und Jugendmannschaften des SV Menden 1912 e.V. 
• die Unterstützung der Unterhaltung des Vereinsheimes des SV Menden 1912 e.V. 
• Teambildende Maßnahmen der Senioren- und Jugendmannschaften des SV Menden 1912 e.V. 

Der Verein fördert ferner das Boule-Spielen durch Beschaffung von Geldmittel durch Spenden, Zuschüsse oder erwirtschafteten Einnahmen u.a. für: 

• den weiteren Auf- und Ausbau des Boule Spielens 
• die Unterhaltung und die Finanzierung des Baus einer Boule Anlage in der „Menden-Sieg-Arena“ 

2. die Förderung der Gleichberechtigung von Männer, Frauen, Jungen und Mädchen, die in der „Menden-Sieg-Arena“ Sport betreiben. 

3. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens 

Der Verein fördert internationale Austauschmaßnahmen in den Sportbereichen Fußball und Boule, insbesondere mit den Partnerstädten der Stadt Sankt Augustin. Der Verein fördert die Integration andere Völker und Kulturen (Migranten und Flüchtlinge) in die Sportaktivitäten auf der „Menden-Sieg-Arena“. 

4. Der Verein fördert Beiträge zur Heimatkunde wie z.B. Vorträge zur Stadtgeschichte, Ahnenforschung oder Mundartsprache. 

5. die Förderung von Kunst und Kultur 

Der Verein fördert Kultur wie z.B. Buchlesungen, Mundartvorträge oder Kleinkunst. 

Mit diesen vielschichtigen Zwecken des Vereins soll die Menden-Sieg-Arena mit dem Mehrgenerationenhaus des Sports zu einem nachhaltigen Treffpunkt in Menden weiter ausgebaut werden. 

Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Über die Verwendung der Geldbeträge entscheidet der geschäftsführende Vorstand bis zu einer Höhe von jährlich insgesamt 3.000,00 Euro. Über jährliche Geldbeträge über 3.000,00 Euro entscheidet der Gesamtvorstand mit Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet jeweils die Stimme des Vorsitzenden. 


§ 3 Steuerbegünstigung des Vereins 

Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Erwerb gerichtet. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht, durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf den Ersatz nachgewiesener Auslagen. Für ehrenamtliche Tätigkeit darf auf Beschluss des Vorstandes alternativ eine pauschale Aufwandsentschädigung im Rahmen der steuerlich zulässigen Beträge gezahlt werden (§ 3 Nr. 26a EStG). 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. 


§ 4 Mitglieder 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person und jede Personenvereinigung werden. Minderjährige bedürfen der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. 

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Bei Ablehnung kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. 


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritterklärung oder Ausschluss. Der jederzeitige zum Ende des Kalenderjahres mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. 

Der Ausschluss kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch den Vorstand beschlossen werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Mitglied des Vereins sich eines Verhaltens schuldig macht, durch das Ruf und Ansehen des Vereins nachhaltig beeinträchtigt werden, seinen Zweck zu erfüllen. 

Ein Ausschluss kann auch erfolgen, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung des Beitrages für eine Zeit von einem Jahr in Rückstand gekommen ist. 

Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. 

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber. 


§ 6 Mitgliederbeiträge 

Die Mitglieder leisten mindestens den von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag. Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge erfolgt über Bankeinzugsverfahren. Überweisungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen in Absprache möglich. Rücklastgebühren und Mahnkosten durch Porto etc. trägt das Vereinsmitglied. Bei Vereinsaustritten erfolgt keine anteilige Rückerstattung des gezahlten Beitrages. 

Änderungen der Bankverbindung oder Adressänderungen sind dem Vereinsvorstand mitzuteilen. 


§ 7 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind: 

1. Mitgliederversammlung 
2. Vorstand. 

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand. 


§ 8 Mitgliederversammlung 

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung wird wenigstens einmal im Jahr einberufen, nach Möglichkeit bis zum 30.06. eines Jahres. 

Die Mitgliederversammlung beschließt über: 

• Genehmigung der Jahresberichte des Vorsitzenden 
• Genehmigung der Jahresberichte des Kassierers 
• Genehmigung der Jahresberichte der Kassenprüfer 
• Entlastung des Kassierers 
• Entlastung des Vorstandes 
• Wahl eines Wahlleiters zu Wahl des/der Vorsitzenden (im Wahljahr) 
• Wahl der Vorstandsmitglieder (im Wahljahr) 
• Wahl der Kassenprüfer (im Wahljahr) 
• Festlegung des Jahresbeitrages 
• Entscheidung über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder 
• Beschlussfassung über Satzungsänderungen 
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins 

• Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für jeweils zwei Jahre. 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand des Vereins es für angebracht hält oder mindestens 1/4 der Vereinsmitglieder dies beim Vorsitzenden beantragen. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen schriftlich erfolgen. Die Frist zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss mindestens 14 Tage betragen. 

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes. Die Frist zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss mindestens 14 Tage betragen. 

Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung. Bei Neuwahl des Vorsitzenden leitet ein von der Mitgliederversammlung gewählter Wahlleiter bis zur Wahl die Versammlung. 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf eine bestimmte Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag. Die Abstimmungen finden per Handzeichen statt, es sei denn, ein Mitglied würde geheime Abstimmung verlangen. 

Alle nicht der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Aufgaben obliegen dem Vorstand. 


§ 9 Geschäftsführende Vorstand 

Der geschäftsführende Vorstand des Verein (§ 26 BGB) besteht aus: 

• Vorsitzende/n 
• stellvertretenden Vorsitzende/n 
• Geschäftsführer/in 
• Kassierer/in 

Der Verein wird durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam, darunter der erste oder stellvertretende Vorsitzende, vertreten.


§ 10 Gesamtvorstand 

Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand § 9 und dem erweiterten Vorstand mit bis zu fünfzehn Beisitzern. 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Wählbar ist jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat. Jedes Vorstandsmitglied wird in einem besonderen Wahlgang gewählt. Abwesende Mitglieder können bei Vorliegen ihrer schriftlichen Zustimmung gewählt werden. 

Die Mitgliederversammlung kann einen Ehrenvorsitzenden ernennen. Für die Ernennung bedarf es einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Ehrenvorsitzende hat eine beratende Funktion im geschäftsführenden Vorstand und ist kein gewähltes Vorstandmitglied nach § 26 BGB. 

Die gewählten Mitglieder können aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung abberufen werden. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines gewählten Vorstandstandsmitgliedes wählen die restlichen Mitglieder des Vorstandes ein Ersatzmitglied, dessen Amtszeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung dauert. 

Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. 


§ 11 Aufgaben des Vorstandes 

Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 

Der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende hat den Vorstand unter Angabe des Beratungsgegenstandes einzuberufen, so oft die Geschäftslage es erfordert oder mindestens zwei Vorstandsmitglieder es beantragen. 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters anwesend sind. 

Die Beschlussfassung im Vorstand erfolgt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 


§ 12 Kassenwart 

Dem Kassenwart obliegt die Verwaltung der Kasse und der Vereinskonten sowie die ordnungsgemäße Buchführung. Er ist dafür verantwortlich, dass die im Rahmen der Vereinstätigkeit vereinnahmten Gelder für die beschlossenen Zwecke abgeführt werden. 

Darüber hinaus zieht er die Geldbeträge ein, erstellt Quittungen und führt die Anlage der Gelder und der Ausgaben nach der Weisung des Vorstandes aus. Er hat dem Vorstand auf Anforderung jederzeit über die Vermögenslage des Vereins Rechenschaft zu geben. Ferner legt er/sie dem Vorstand und der Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr einen Rechenschaftsbericht vor. 


§ 13 Protokolle 

Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist von dem/der Geschäftsführer/in oder einem/einer von der Mitgliederversammlung bzw. dem Vorstand zu wählenden Protokollführer/in eine Niederschrift aufzunehmen, die von diesem und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Sie wird den Mitgliedern mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung zugestellt. 


§ 14 Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 


§ 15 Änderung und Ergänzung der Satzung sowie Auflösung des Vereins 

Zur Änderung des Vereinszwecks sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der Mitglieder des Vereins. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so hat der Vorstand eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder eine Änderung des Vereinszweckes sowie die Auflösung des Vereins beschließen kann. Hierauf ist in der Einladung zu der zweiten Sitzung hinzuweisen. Sonstige Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3- Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 


§ 16 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung und Aufhebung 

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke findet ein Ersatz von Zuwendungen an den Verein sowie eine Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder nicht statt. Das Vereinsvermögen ist dann vielmehr nach Begleichung etwaiger Schulden dem „SV Menden 1912 e. V.“ zu übertragen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, ersatzweise der Stadt Sankt Augustin mit der Auflage „Sport in Menden“. 


Die Satzung wurde am 08.12.2014 beschlossen und tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle früheren Satzungen des Vereins sind mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Satzung ungültig.

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